Privatpatienten

Bei einer privatärztlichen Behandlung bemessen sich die Kosten nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), mit der die Abrechnung medizinischer Leistungen außerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung geregelt wird. In der GOÄ sind jeder Leistung Ziffern mit jeweiliger Bewertung zugeordnet. Abhängig von Schwierigkeit und Zeitaufwand kann die Grundbewertung der einzelnen Ziffern gesteigert werden, in begründeten Fällen auch über den 3,5fachen Satz hinaus.

GOÄ- Nummer 30: Homöopathische Erstanamnese

Die Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde nach biographischen, klassisch-homöopathischen individuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung einschließlich homöopathischer Repertorisation und Gewichtung der charakteristischen, psychischen, allgemeinen und lokalen Zeichen und Symptome des jeweiligen Krankheitsfalles, unter Berücksichtigung der Modalitäten, Alternanzien, Kausal- und Begleitsymptome, zur Auffindung des homöopahtischen Einzelmittels, einschließlich Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebögen.

Dauert die Erhebung einer homöopathischen Erstanamnese bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr weniger als eine Stunde, mindestens aber eine halbe Stunde, so kann die Leistung nach Nummer 30 mit der Hälfte der Gebühr berechnet werden.

Die Leistung nach Nr. 30 ist innerhalb von einem Jahr nur einmal berechnungsfähig.

GOÄ-Nummer 31: Homöopathische Folgeanamnese

Homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von dreißig Minuten unter laufender Behandlung nach den Regeln der Einzelmittel-Homöopathie zur Beurteilung des Verlaufs und Feststellung des weiteren Vorgehens einschließlich schriftlicher Aufzeichnungen.

Die Leistung nach Nr.31 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig.